Allgemein
Es gibt grundsätzlich 2 Formblätter bzw. Bescheinigungen zur Feststoffmessung (bzw. 4 mit den Checklisten). Diese werden beim Ausdruck, entsprechend der Feuerstätte, automatisch ausgewählt. Man findet diese im Druckbaum / Anlagen / Bescheinigung Festbrennstoff bzw. Checkliste Festbrennstoff.
Ein Feststoffmessergebnis können Sie eingeben, indem Sie unterhalb des Messergebnisfensters auf das schraffierte Kästchen klicken
Es können weitere Brennstoffe erfasst werden
Klicken Sie dazu auf das Symbol der Hölzer.
Art der Durchführung
Alle Anlagen, welche vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, werden mit der Art 2 erfasst. Alle Anlagen, welche nach dem 22.03.2010 errichtet wurden, werden bei der ersten Überprüfung mit der Art 1 erfasst.
Einstufungspflichtigen Feuerstätten
a) Einzelraumfeuerstätten - Prüfart FS (die zusätzlich zu einer Zentralheizung existieren) - BImSchV §26
- neu errichtet oder wesentlich geändert
- bestehende
b) Zentralheizungen - Prüfart F - BImSchV §25
- neu errichtet wesentlich geändert
- bestehende
Hinweis:
Das Datum auf dem Typschild muss laut Gesetzgeber bis zum 31.12.2012 erfasst werden. Ist kein Typschilddatum vorhanden, muss laut Vorgabe ZIV das Jahr 2014 als Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme angegeben werden.
Nicht einstufungspflichtige Feuerstätten
- Offene Kamine
- Kaminöfen Bauart II (bei offenem Betrieb)
- Grundkachelöfen
- Herd
- Historische Anlagen
Für diese Feuerstätten kann im Erfassungsfenster die Schaltfläche
betätigt werden und wird entsprechend auf dem Protokoll ausgedruckt.
Hinweis: Sind in einer Wohnung oder einem Gebäude nur Einzelfeuerstätten vorhanden wird bei diesen auch der Schalter "ohne Nachrüstung" betätigt.
Typschilddatum
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
Bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Feststellung
Eine Feststellung wird vom Schornsteinfeger ausgewählt, wenn lediglich eine Bescheinigung gedruckt wird, ein Vor-Ort Termin also nicht stattfand. Deshalb wird bei der Bescheinigung unten auch nicht angekreuzt "in Ordnung" - dies dürfte der Schornsteinfeger ohne Begehungstermin nicht ausstellen. Das Häkchen kann im Erfassungsfenster Feststoff gesetzt werden.
Hinweis: Wichtig ist das Datum auf dem Typschild, die Art der Durchführung (siehe oben) und das Häkchen bei Feststellung muss gesetzt sein.
Gebühren
Die jeweils anfallenden Gebühren sind im Leistungskatalog hinterlegt.
Messergebnis für die Festbrennstoffheizung erfassen
Schritt für Schritt:
- Klicken Sie in der Feuerstätte auf das Symbol zur Erfassung der Feststoffdaten
- Klicken Sie auf Neu, um ein neues Ergebnis anzulegen
- In der Rubrik Angaben zur Anlage: Nur einmal gespeichert und nicht je Ergebnis erfassen Sie das Datum auf dem Typschild
- Steht in "Berechnet" das richtige Nachrüstdatum und im Feld "Angegeben" fehlt dieses Datum, können Sie auf den Pfeil klicken, um das Datum zu übernehmen
- In der Rubrik Durchführung - Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen tragen Sie ein ob es die erste Durchführung oder eine wiederkehrende Durchführung ist (Anlagen, welche vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, werden mit der Art 2 erfasst. Alle Anlagen, welche nach dem 21.03.2010 errichtet wurden, werden bei der ersten Überprüfung mit der Art 1 erfasst), und ob es ein Messung, Feststellung, Überprüfung oder Beratung war.
- In der Rubrik Angaben zur Bescheinigung wird festgelegt, ob das Ergebnis in Ordnung war oder nicht. Außerdem werden hier alle Ergebnisdaten eingetragen. Der Grenzwert ermittelt sich automatisch, kann aber auch geändert werden.
- Aktivieren Sie Bedienung, Lagerung, Umgang oder Feuchtegehalt, wenn Sie das mit Ihrem Kunden besprochen haben.
- In der Rubrik Angaben zum Protokoll tragen Sie das Ergebnis für die Checkliste ein.
Vollzug des § 26 Abs. 1 der 1. BImSchV
Beim Anlegen eines neuen Ergebnisses wird überprüft, ob die Nachrüstpflicht verstrichen ist.
Es wird gegebenenfalls der Text "die Anlage gemäß § 26 Abs. 2 der 1. BImSchV bis zum xx außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten war" gesetzt.
§ 5 kann über die Anlage im Anlagenmenü "§ 5 mit Nachrüstverpflichtung anlegen" erzeugt werden
Klicken Sie in der Feuerstätte, links neben der Prüfart, auf den roten Pfeil und betätigen Sie § 5 mit Nachrüstpflicht anlegen.
Es wird automatisch ein Mangel § 5 mit dazugehörigem Text angelegt. Die Sechswochenfrist wird automatisch gesetzt.
VDI Richtlinie
Die VDI Richtlinie kann im Erfassungsfenster der Messergebnisse aktiviert werden.
Bei einer Grenzwertüberschreitung bei mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die seit dem 01.01.2015 bis 31.12.2018 errichtet werden, kann ein "dem Brennstoff geschuldeter Unsicherheitswert von 0,007 g/m³" zusätzlich abgezogen werden.
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